Rauchmelderpflicht in Bayern
Seit Januar 2013 gilt in Bayern die Pflicht zur Ausstattung von Wohnungen mit Rauchwarnmeldern (umgangssprachlich Rauchmelder genannt). Mit einer Übergangsfrist bis Ende 2017 muss auch der Wohnungsbestand nachgerüstet werden. Häufig gestellte Fragen zur bayerischen Regelung werden nachfolgend beantwortet.
Inhaltliche Auszüge:
Sind Rauchwarnmelder auch in selbstgenutzten Einfamilienhäusern oder Eigentumswohnungen Pflicht?
Das Bauordnungsrecht unterscheidet nicht zwischen Wohnungen in Mehrfamilien- und in Einfamilienhäusern. Auch Einfamilienhäuser, Doppelhäuser oder Reihenhäuser mit Wohnnutzung sind ebenso wie
selbstgenutzte Eigentumswohnungen als Wohnungen im bauordnungsrechtlichen Sinne zu betrachten. Sie müssen daher unter anderem auch die Anforderungen des Art. 46 Abs. 4 BayBO erfüllen.
In welchen Räumen einer Wohnung müssen Rauchwarnmelder installiert werden?
In einer Wohnung müssen die Schlafräume und Kinderzimmer – das heißt alle Zimmer, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen – sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils
mindestens einen Rauchwarnmelder haben (Art. 46 Abs. 4 Satz 1 BayBO). Die Regelung erfasst nur Flure innerhalb von Wohnungen, nicht Hausflure oder Treppenhäuser. Aufenthaltsräume, die nicht zum
Schlafen bestimmt sind, wie Wohn- oder Arbeitszimmer, sind nicht erfasst.
Gibt es eine Übergangsfrist?
Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, diese bis zum 31.12.2017 entsprechend auszustatten. Unter diese Nachrüstfrist fallen alle Wohnungen, mit deren Bau bereits vor dem
01.01.2013 begonnen wurde, oder wenn im speziellen Fall eines Sonderbaus die Baugenehmigung vor diesem Datum erteilt wurde.